Charterbedingungen 2026

1. Gebühr, Kaution und Kosten während der Unterbringung auf dem Segelboot

Der Vertrag über die Unterbringung auf dem Segelboot wird mit der Zahlung des Gesamtbetrags der Unterbringungsgebühr an Chilla Sailing d.o.o. OIB: 60209307126 rechtswirksam.

Der Betrag der Unterbringungsgebühr beinhaltet die Nutzung des Schiffes.

Obligatorische Zahlungen: Kurtaxe 1,3 € pro Person und Tag, Transit Log: 260 € für Yachten bis zu 35 Fuß, 310 € für Yachten bis zu 40 Fuß, 410 € für Yachten bis zu 50 Fuß, 520 € für Lagoon 40 und 42, 560 € für Cervetti 44.

Der Charterer verpflichtet sich, die Gebühr für die Unterbringung auf dem Segelboot zugunsten des Girokontos von Chilla Sailing oder mit einer akzeptierten Kreditkarte wie folgt zu bezahlen:

  • 50 % der Gebühr (Anzahlung) spätestens 8 Tage nach Buchung des Schiffes
  • 50 % der Gebühr spätestens 30 Tage vor dem Abreisedatum.

Die Zahlung erfolgt auf Grundlage der ausgestellten Rechnung, die Chilla Sailing dem Charterer nach Erhalt der Buchungsanfrage unverzüglich zusendet. Damit die Buchung endgültig wird, hat der Charterer die Anzahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung auf das Girokonto von Chilla Sailing oder per Kreditkarte zu leisten und den Nachweis über die Anzahlung zu erbringen. Bei allen Zahlungen mit Kreditkarte wird ein Aufschlag von 5 % erhoben.

Der Charterer verpflichtet sich außerdem, den Nachweis über die Restzahlung der gesamten Unterbringungsgebühr zu erbringen.

Der Treibstoff ist nicht in der Unterbringungsgebühr enthalten. Der Charterer muss das Schiff mit vollem Treibstofftank und Wasserbehälter zurückgeben. Das Schiff muss sauber, ordentlich und trocken sein, und der Motor muss in fahrtüchtigem Zustand sein.

2. Kaution

Die Kaution ist vom Charterer bei der Übernahme des Schiffes zu hinterlegen. Die Kaution wird bei der Rückgabe des Schiffes in voller Höhe zurückerstattet, es sei denn, bei der Übernahme des Schiffes wird ein Schaden oder ein Mangel am Schiff oder an der Ausrüstung festgestellt, und sofern keine Ansprüche Dritter gegen den Charterer im Zusammenhang mit der Nutzung des Schiffes angemeldet oder angekündigt wurden.

Im Falle von Verlust oder Beschädigung der Ausrüstung, einzelner Teile des Schiffes oder des Schiffes selbst behält Chilla Sailing den Betrag (einen Teil oder die gesamte Kaution) ein, der dem Wert der Reparatur, der Anschaffung und/oder dem Kauf der Ausrüstung oder des entsprechenden Teils des Schiffes entspricht. Falls der verursachte Schaden zur Folge hat, dass das Schiff nicht weiter verchartert werden kann, hat Chilla Sailing das Recht, den dem entgangenen Gewinn entsprechenden Betrag einzubehalten. Schäden, die durch Ölmangel im Motor verursacht werden, sind nicht durch die Versicherung gedeckt.

Der Charterer ist dafür verantwortlich, das Schiff zu der in diesem Vertrag festgelegten Zeit und am festgelegten Ort zurückzugeben. Für jeden Kalendertag des Verzugs bei der Rückgabe des Schiffes erklärt sich der Charterer bereit, Chilla Sailing eine Nachgebühr in Höhe der dreifachen täglichen Unterbringungsgebühr zu zahlen, mit der der Chilla Sailing durch die Unmöglichkeit der Verfügung über das Schiff entstandene Schaden ausgeglichen wird. Wenn der Verzug bei der Rückgabe des Schiffes aufgrund besonders schlechter Wetterbedingungen eingetreten ist, berechnet Chilla Sailing dem Charterer die reguläre Unterbringungsgebühr erhöht um 50 %.

Die Mitteilung an Chilla Sailing über den durch extrem schlechte Wetterbedingungen verursachten Verzug muss Chilla Sailing schriftlich mitgeteilt werden.

3. Kosten während der Charter

Nach der Übernahme des Schiffes trägt der Charterer alle Kosten für den täglichen Liegeplatz im Anlaufhafen oder in der Marina, die Kosten für Treibstoff, Öl, Wasser, Reinigung und alle anderen Notwendigkeiten sowie die Behebung aller Schäden und Mängel, die auftreten können, während das Schiff unter der Verantwortung des Charterers steht und die nicht das Ergebnis der normalen natürlichen Abnutzung des Schiffes sind, vorausgesetzt, der Charterer hat zuvor eine Einigung mit Chilla Sailing über die technische Berechtigung der durchzuführenden Reparaturen erzielt.

Im Falle von Schäden oder Mängeln, die durch die normale natürliche Abnutzung des Schiffes verursacht wurden, muss der Charterer zuvor die Zustimmung von Chilla Sailing für die Reparatur des Schiffes einholen, was den Preis und die technische Berechtigung der durchzuführenden Reparaturen betrifft. Der Charterer hat außerdem die entsprechende Rechnung einzuholen, auf deren Grundlage er seine Forderung gegenüber Chilla Sailing nach Ablauf des Zeitraums, für den das Schiff gechartert wurde, begleichen kann.

4. Rücktritt von der Charter

Ist der Charterer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, das Schiff zu übernehmen, kann er eine andere Person finden, die an seiner Stelle alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt.

Falls kein Ersatz für den Charterer gefunden werden kann, behält Chilla Sailing Folgendes ein:

  • 10 % des Betrages der Unterbringungsgebühr im Falle einer Stornierung durch den Charterer von 8 Tagen nach der Buchung bis 90 Tage vor Beginn der Unterbringung.
  • 25 % des Betrages der Unterbringungsgebühr im Falle einer Stornierung durch den Charterer von 90 bis 41 Tage vor Beginn der Unterbringung.
  • 50 % des Betrages der Unterbringungsgebühr im Falle einer Stornierung durch den Charterer von 40 bis 31 Tage vor Beginn der Unterbringung.
  • Den Gesamtbetrag der Unterbringungsgebühr im Falle einer Stornierung durch den Charterer 30 bis 0 Tage vor der Unterbringung sowie nach Beginn des vereinbarten Zeitraums.

5. Haftung des Charterers

Für Schäden, die durch Handlungen und Versäumnisse des Charterers verursacht werden, für die Chilla Sailing gegenüber Dritten haftet, ist der Charterer verpflichtet, Chilla Sailing den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, unabhängig davon, ob es sich um Sach- und/oder Rechtskosten handelt, die aus solchen Handlungen und Versäumnissen resultieren. Der Charterer haftet ausdrücklich für das Schiff, falls eine offizielle Stelle es aufgrund unangemessener und illegaler Handlungen beschlagnahmt, die während der Nutzung des Schiffes innerhalb des vereinbarten Zeitraums vorgenommen wurden.

6. Übernahme

Die Übernahme des Schiffes erfolgt samstags um 17:00 Uhr, die Rückgabe freitags um 17:00 Uhr und der Check-out samstags bis 08:00 Uhr. Das Schiff muss ordnungsgemäß und mit vollen Tanks spätestens am Abend vor dem Check-out-Tag (bis 17:00 Uhr) an die Basis von Chilla Sailing zurückgegeben werden. Bei der Übernahme des Schiffes ist der Charterer verpflichtet, den Nachweis über die Zahlung der gesamten Unterbringungsgebühr vorzulegen. Chilla Sailing verpflichtet sich, das Schiff in fahrtüchtigem und seetüchtigem Zustand zu übergeben.

Sollte Chilla Sailing aus irgendeinem Grund das Schiff nicht am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stellen, kann der Charterer die Rückerstattung der Unterbringungsgebühr für so viele Tage verlangen, wie er nicht über das Schiff verfügen konnte. Die vereinbarte Dauer der Unterbringung kann vom Charterer um die Zeit verlängert werden, um die sich die Übernahme des Schiffes seitens Chilla Sailing verzögert hat, vorausgesetzt, er hat diesbezüglich eine vorherige Vereinbarung mit Chilla Sailing getroffen.

Falls Chilla Sailing das Schiff 24 Stunden nach Ablauf des Zeitraums für die Übernahme nicht am vereinbarten Ort zur Verfügung stellen kann oder falls Chilla Sailing kein Schiff mit ähnlichen oder besseren Eigenschaften zur Verfügung stellen kann, hat der Charterer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und den Gesamtbetrag der Unterbringungsgebühr oder den Betrag für die Tage zu verlangen, an denen er nicht über das Schiff verfügen konnte. Alle anderen Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

7. Reklamationen

Der Charterer ist verpflichtet, den Zustand des Schiffes und der Ausrüstung gemäß der Inventarliste zu überprüfen. Alle möglichen Einwände müssen vor Beginn der Reise geltend gemacht werden. Mängel und Ausfälle am Schiff und/oder an der Ausrüstung, die bei der Übernahme nicht festgestellt wurden, berechtigen den Charterer nicht dazu, eine Minderung der Unterbringungsgebühr zu verlangen.

8. Versicherung

Die Versicherung richtet sich nach den Bedingungen des Versicherers, bei dem Chilla Sailing das Schiff versichert hat. Die Bedingungen, zu denen das Schiff versichert ist, bilden einen integralen Bestandteil dieser Anweisungen und Bedingungen für die Unterbringung und werden dem Charterer bei der Übernahme des Schiffes ausgehändigt.

Schäden, die durch die Versicherung und gemäß der Versicherungspolice gedeckt sind und die Chilla Sailing nicht unverzüglich gemeldet wurden, werden nicht anerkannt. In dem im vorangehenden Absatz genannten Fall haftet der Charterer persönlich für alle Schäden, die aus einer unterlassenen oder verspäteten Schadensmeldung resultieren. Die Schiffsbesatzung sowie ihr persönliches Gepäck sind versichert.

9. Segelerlaubnis

Der Charterer erklärt, dass er über gültige Genehmigungen zum Führen von Schiffen verfügt, d. h. dass ein Besatzungsmitglied, das über entsprechende Segelgenehmigungen verfügt, das Schiff führen wird (Genehmigungen müssen beim Check-in an der Basis vorgelegt werden).

10. Segelbedingungen

Der Charterer verpflichtet sich und erklärt, dass er innerhalb der Grenzen des Küstenmeeres der Republik Kroatien segeln wird (jede Ausnahme bedarf einer besonderen schriftlichen Genehmigung durch Chilla Sailing), dass er das Schiff weder unterverchartern noch an Dritte verleihen wird, dass er nicht an Regatten oder Bootsrennen teilnehmen wird, dass er das Schiff nicht zu gewerblichen Zwecken, für die professionelle Fischerei, Segelschulen und Ähnliches nutzen wird, dass er das Schiff nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen führen wird, dass sich nicht mehr Personen auf dem Schiff befinden werden als für dieses Schiff vorgesehen, und dass er nur bei sicheren Wetterbedingungen und guter Sicht segeln wird.

Der Charterer verpflichtet sich, Zoll- und andere Vorschriften und Regeln zu respektieren. Er verpflichtet sich ferner, keine Personen und Güter gegen Entgelt zu befördern, nicht in für die Schifffahrt verbotenen Zonen zu segeln, das Schiff, sein Inventar und seine Ausrüstung sorgfältig zu bedienen und sich nicht am Abschleppen eines anderen Schiffes zu beteiligen. Im Falle einer Notlage oder eines Unfalls hat der Charterer den Hergang zu protokollieren sowie eine Bescheinigung des Hafenmeisters, eines Arztes oder einer befugten Stelle einzuholen. Chilla Sailing ist unverzüglich über die Notlage zu informieren.

Schäden am Unterwasserteil des Schiffes haben eine Schiffsinspektion zur Folge, deren Kosten der Charterer zu tragen hat. Der Charterer verpflichtet sich, die zuständigen Stellen und Chilla Sailing im Falle des Verschwindens des Schiffes, der Unmöglichkeit der Schiffsführung sowie im Falle der Beschlagnahmung oder Einziehung des Schiffes durch Staatsorgane oder Dritte oder der Verhängung von Fahrverboten zu informieren. Im Falle der Nichteinhaltung der in diesem Kapitel genannten Verpflichtungen ist der Charterer Chilla Sailing gegenüber persönlich verantwortlich und übernimmt die Haftung für alle Folgen.

Das Halten von Haustieren (Hunden, Katzen, Vögeln u. Ä.) auf dem Schiff ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde zuvor eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen ist der Charterer verpflichtet, die Segel rechtzeitig zu reffen und nicht zuzulassen, dass das Schiff unter einer Segelbelastung segelt, die größer ist als diejenige, die ein angenehmes Segeln ohne übermäßige Belastung von Tauen und Tuch ermöglicht.

Der Charterer verpflichtet sich, nicht in Gebieten zu segeln, die unzureichend bekannt sind, unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Seekarten, oder wenn er Seekarten eines bestimmten Gebiets oder andere ihm zur Verfügung stehende relevante Materialien nicht im Voraus sorgfältig studiert hat, und dass er nachts nicht ohne Verwendung aller Navigationslichter und ohne angemessene Beobachtung von Bord aus segeln wird. Bei der Übernahme des Schiffes ist der Charterer verpflichtet, Chilla Sailing über die ungefähre Segelrichtung (Reiseverlauf) zu informieren.

Der Charterer darf den Hafen oder den Ankerplatz nicht verlassen, wenn die Windstärke 30 Knoten beträgt oder voraussichtlich überschreiten wird, oder wenn die Hafenbehörden das Auslaufen untersagt haben. Der Charterer darf den Hafen oder den Ankerplatz nicht verlassen (es sei denn, es wurde zuvor eine entsprechende Vereinbarung getroffen), bis der Schaden an einem lebenswichtigen Teil des Schiffes wie Motor, Segelsatz, Tauwerk, Bilgepumpe, Ankerwinde, Navigationslichter, Kompass, Sicherheitsausrüstung und Ähnlichem behoben ist oder wenn eines der genannten Geräte nicht funktionstüchtig ist. Der Charterer darf den Hafen oder den Ankerplatz nicht ohne ausreichenden Treibstoffvorrat verlassen oder wenn die Wetterbedingungen oder der Zustand des Schiffes oder seiner Besatzung im Allgemeinen unsicher oder ungewiss sind.

11. Prüfung der Fähigkeiten

Chilla Sailing (oder sein Vertreter) kann vom Charterer und seiner Besatzung verlangen, ihre Fähigkeit zur Schiffsführung nachzuweisen und diese Fähigkeit auf See zu demonstrieren, wobei Chilla Sailing (oder sein Vertreter) während des Tests auf dem Schiff anwesend ist. Wenn nach Meinung von Chilla Sailing die Kenntnisse des Charterers nicht zufriedenstellend sind, kann Chilla Sailing entweder den Vertrag kündigen, ohne zur Rückerstattung eines Betrages oder zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, oder einen Segler bestimmen, der das Schiff führt und der sowohl für den Charterer als auch für Chilla Sailing akzeptabel ist.

Die Kosten für die im vorangehenden Absatz beschriebene Situation trägt der Charterer für so viele Tage, wie es für die Sicherheit des Schiffes oder seiner Passagiere erforderlich war; die Anzahl dieser Tage wird von Chilla Sailing bestimmt. Die Prüfungen der Fähigkeiten des Charterers zur Schiffsführung sind integraler Bestandteil des vereinbarten Zeitraums.

12. Schlussbestimmungen

Im Falle von Missverständnissen oder Streitigkeiten werden die Parteien versuchen, diese friedlich und einvernehmlich beizulegen. Wenn das Missverständnis oder die Streitigkeit nicht auf die vorgenannte Weise gelöst wird, geht der Streit in die Zuständigkeit eines Gerichts in Sibenik über und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Kroatien.

13. Schutz personenbezogener Daten

Der Mieter stellt personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung. Die personenbezogenen Daten des Mieters sind für den Realisierungsprozess der gewünschten Dienstleistung erforderlich. Dieselben Daten werden für die weitere Kommunikation mit dem Mieter verwendet. Chilla Sailing verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Mieters nicht ins Ausland zu übertragen oder an Dritte weiterzugeben, außer zum Zwecke der Realisierung der gewünschten Dienstleistung.

Falls der Mieter die Versicherungspolice unterzeichnet, werden seine personenbezogenen Daten an die Versicherungsgesellschaft zum Zwecke des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung, einer medizinischen Notfallversicherung, einer Reisegepäckversicherung sowie einer Auslandsreisekrankenversicherung weitergeleitet.

Die personenbezogenen Daten des Mieters werden gemäß der Entscheidung der Geschäftsleitung bezüglich der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten in der Datenbank gespeichert.

Der Mieter gibt sein Einverständnis, dass seine personenbezogenen Daten für Marketingzwecke von Chilla Sailing verwendet werden dürfen.